Zitat von
Ralle59368
§ 206 Abs. I Strafgesetzbuch (15. Abschnitt). Wusste ich auch nicht. Werde die Sache einmal überdenken und ggfls. Selbstanzeige erstatten.
§ 206 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden ist, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Trifft hier absolut nicht zu, wie Lupo schon sagte.
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