Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind im §6 Ausnahmen formuliert, die es Kinder unter 13 Jahren möglich machen, z.B. als Model (oder im Theater, Film, etc.) zu arbeiten. Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen begrenzt leichte Arbeiten ausüben:
Weitere Ausnahmen:
Wenn man über 6 Jahre alt ist und in einem Theater arbeitet, darf man bis zu 4 Stunden (zwischen 10 und 23 Uhr) beschäftigt werden.
Bei Musik- oder anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen, Aufnahmen für Rundfunk und Fernsehen sowie bei Ton-, Bild- oder Fotoaufnahmen dürfen Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bis zu 2 Stunden täglich (zwischen 8 und 17 Uhr) und Kinder über 6 Jahren bis zu 3 Stunden täglich (zwischen 8 und 22 Uhr) arbeiten.
Voraussetzungen für die Arbeit von Kindern:
- Einverständnis der Sorgeberechtigten welche dann (meist) mit anwesende sein müssen
- Ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes
- ausreichende Schutzmaßnahmen und Vermeidung der Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Entwicklung
- Betreuung des Kindes am Arbeitsplatz
- zwischen den Arbeitstagen müssen 14 Stunden Freizeit liegen
- die Leistungen der Kinder in der Schule dürfen in keinster Weise negativ beeinträchtigt werden
Die Aufsichtsbehörde bestimmt dann folgende Dinge:
- wie lange und zu welcher Zeit gearbeitet wird
- Dauer und Lage der Ruhepausen
- Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstande
Der Arbeitgeber darf das Kind erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde beschäftigen.
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